Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträge
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
1 - Vertragsgegenstand ist der Kauf von umseitig aufgeführten Produkten.
Die in den Angeboten, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Daten über Maße, Gewichte und Leistungen sind nur annähernd maßgebend und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, keine zugesicherten Eigenschaften. OFFICE PARTNER übernimmt ausdrücklich keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
2 - Nachstehende Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verkaufs- und Lieferverträge von OFFICE PARTNER. Der Käufer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens jedoch mit Empfang der Ware oder sonstigen Leistungen von OFFICE PARTNER, mit der Geltung dieser Bedingungen - auch für etwaige Folgegeschäfte - einverstanden.
3 - Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, sofern OFFICE PARTNER diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 ANGEBOTE UND ABSCHLÜSSE
Die Angebote von OFFICE PARTNER sind freibleibend. Alle Aufträge erlangen für OFFICE PARTNER erst mit schriftlicher Bestätigung oder mit Auslieferung der Ware Verbindlichkeit.
§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1 - Die angegebenen Preise gelten grundsätzlich ab Werk bzw. Lager (Erfüllungsort für Lieferungengemäß § 14 Ziffer 1) und verstehen sich einschließlich Verpackung und zuzüglich vom Käufer zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe sowie etwaiger sonstiger gesetzlicher Abgaben, wie z.B. Urheberrechtsabgaben.
2 - Warenlieferungen sind zu den in der Auftragsbestätigung von OFFICE PARTNER besonders genannten Bedingungen zahlbar. Wurden besondere Bedingungen und Fristen nicht genannt, so werden alle Rechnungsbeträge sofort fällig und sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen.
3 - Zahlungen sind nur unmittelbar an OFFICE PARTNER zu leisten und können von OFFICE PARTNER bei keiner abweichenden Angabe durch den Käufer auf die jeweils älteste Schuld nebst Zinsen und Kosten verrechnet werden. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Eingangs bei OFFICE PARTNER bzw. der Gutschrift auf dem Konto von OFFICE PARTNER.
4 - OFFICE PARTNER behält sich vor, Wechsel- oder Scheckzahlungen, die nur erfüllungshalber akzeptiert werden, zurückzuweisen. Diskontspesen und alle sonstigen mit der Annahme oder Einlösung des Wechsels bzw. Schecks entstehende Kosten, trägt der Käufer.
5 - Alle Forderungen gegen den Käufer werden auch dann sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist OFFICE PARTNER in diesem Falle berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Stellung von Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 4 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Käufer kann gegen eine Kaufpreisforderung nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von OFFICE PARTNER anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für ein Zurückbehaltungsrecht.
§ 5 LIEFERZEIT, NICHTLIEFERUNG, VERZUG, TEILLIEFERUNG
1 - Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen erst nach Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer. Bei Verkäufen ab Werk bzw. Lager sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zum Liefertermin das Werk bzw. Lager verlässt. Sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von OFFICE PARTNER nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer sich mit seinen Verpflichtungen OFFICE PARTNER gegenüber in Verzug befindet.
2 - Ereignisse höherer Gewalt berechtigen OFFICE PARTNER - auch innerhalb des Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn OFFICE PARTNER ein Festhalten an seiner Leistungspflicht nicht zumutbar ist, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen ihn hergeleitet werden können. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände, die OFFICE PARTNER nicht zu vertreten hat und durch die ihm die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel u.ä., gleich, ob sie bei OFFICE PARTNER oder einem Vor- oder Unterlieferanten von OFFICE PARTNER eintreten. In den Fällen des § 5 Ziffer 2 ist der Käufer seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die noch vollständig oder teilweise ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.
3 - Bei Lieferverzug oder von OFFICE PARTNER zu vertretender Nichtlieferung hat der Käufer unter Ausschluss weitergehender Rechte, das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er OFFICE PARTNER zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf dieser First ablehnt. Macht der Käufer von seinem vorbezeichneten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so kann er Ersatz etwaigen Verzugs- oder Nichterfüllungsschadens nur in den Grenzen des § 9 dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen verlangen.
4 - OFFICE PARTNER ist zu Teillieferungen berechtigt.
§ 6 VERSAND, GEFAHRTRAGUNG, ABNAHME VERSAND
1 - Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers.
2 - Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Ware aus dem Werk bzw. Lager, geht die Gefahr auf den Käufer über.
3 - Die Art des Versandwegs, die Wahl des Transportmittels und des Verpackungsmaterials bleibt OFFICE PARTNER überlassen. Wird vom Käufer eine besondere Versendungs- und/oder Verpackungsart gewünscht, so trägt die daraus entstandenen Mehrkosten der Käufer.
4 - Verzögert sich die Sendung dadurch, dass OFFICE PARTNER infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Käufers von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, oder aus einem sonstigen, vom Käufer zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5 - Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Käufer sofort abrufen. Andernfalls ist OFFICE PARTNER berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Außerdem ist OFFICE PARTNER nach Setzung einer weiteren Frist berechtigt, die Ausführung aller weiteren Abrufaufträge abzulehnen und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.
§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT
1 - Alle von OFFICE PARTNER gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen, auch zukünftigen erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von OFFICE PARTNER (Vorbehaltsware), wobei der Wert der Sicherheiten die Deckungsgrenze von 150% der gesicherten Forderungen nicht überschreiten darf. Bei Übersicherung hat der Käufer einen Freigabeanspruch.
2 - Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von OFFICE PARTNER. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
3 - Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen OFFICE PARTNER gegenüber fristgemäß nachkommt, weiterveräußern.
4 - Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an OFFICE PARTNER abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von OFFICE PARTNER gelieferten Vorbehaltsware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der von OFFICE PARTNER gelieferten Vorbehaltsware ergibt.
6 - Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in einem mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an OFFICE PARTNER ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von OFFICE PARTNER entspricht.
7 - Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen OFFICE PARTNER gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. OFFICE PARTNER kann diese Ermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Käufers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder der Auflösung der Firma des Käufers jederzeit widerrufen, im Falle des Zahlungsverzuges jedoch nur nach erfolglosem Ablauf einer von OFFICE PARTNER gesetzten, angemessener Nachfrist.
8 - Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an OFFICE PARTNER unverzüglich zu unterrichten und OFFICE PARTNER alle zur Einziehung erforderliche n Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten bzw. Forderungen, die ihm für Kundenforderungen zustehen und fällig sind, an OFFICE PARTNER herauszugeben bzw. zu übertragen.
9 - Der Käufer ist verpflichtet, OFFICE PARTNER von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für OFFICE PARTNER bestehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
10 - Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an OFFICE PARTNER ab.
11 - Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages, ist OFFICE PARTNER dazu berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen und abzuholen. Im Falle des Zahlungsverzuges gilt dies jedoch nur nach erfolglosem Ablauf einer von OFFICE PARTNER gesetzten, angemessenen Nachfrist.
12 - Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Käufers sind die Vorbehaltswaren von OFFICE PARTNER vom Käufer auszusondern und diese sowie die an OFFICE PARTNER abgetretenen Forderungen in einer genauen Aufstellung OFFICE PARTNER anzuzeigen.
§ 8 MÄNGELANSPRÜCHE
1 - OFFICE PARTNER steht nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und Bestimmungen dafür ein, dass die von ihm gelieferten Neuprodukte frei von Material-, Fertigungs- und/oder Konstruktionsmängeln sind. Sämtliche Mängelansprüche für Neuprodukte verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für Gebrauchtprodukte werden jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen.
2 - Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der o.g. Verjährungsfrist schriftlich unte Einsendung der defekten Teile anzuzeigen. Wiederverkäufer haben für jedes defekte Teil einen und der Rücksendung beizufügen.
3 - Unterlässt der Käufer die form- und fristgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Unvollständig ausgefüllte oder pauschale Berichte für mehrere defekte Teile werden nicht anerkannt und führen, sofern OFFICE PARTNER bei Ablauf der Verjährungsfrist keine vollständigen Unterlagen vorliegen, zum Erlöschen des Mangelanspruchs. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs bei OFFICE PARTNER an.
4 - Die Kosten für den Versand der mängelbehafteten Produkte trägt OFFICE PARTNER, wenn die Beanstandung begründet ist, ansonsten trägt sie der Käufer. Die Kosten für die Entsendung eines Servicetechnikers gehen - sofern die Fahrt in den allgemeinen Servicedienst der Techniker von OFFICE PARTNER eingeplant werden kann – zu Lasten von OFFICE PARTNER. Bei vom Käufer gewünschten, terminlich besonders gebundenen Reparaturen, behält sich OFFICE PARTNER die Berechnung von Reisekosten vor.
5 - Sind die Mangelansprüche begründet, bessert OFFICE PARTNER nach ihrer Wahl mängelbehaftete Produkte bzw. deren Teile nach oder ersetzt diese durch neue. Schlägt ein zweimaliger Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuch fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6 - Die Verjährungsfrist wird durch Nachbesserung nicht erneuert oder verlängert. Mangelansprüche für die im Rahmen der Nachbesserung eingebauten Ersatzteile verjähren spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
7 - Jegliche Mangelansprüche sind ausgeschlossen, wenn - gelieferte Produkte nicht unverzüglich nach Empfang untersucht und/oder Mängel nach ihrer Entdeckung nicht unverzüglich und fristgerecht gerügt wurden, - die von OFFICE PARTNER festgesetzten technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung nicht beachtet wurden, insbesondere die bei der Installation von Produkten erforderliche Prüfung und Einstellung gemäß Installationsvorschriften nicht durchgeführt wurde, - Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den gelieferten Waren durch hierzu nicht von OFFICE PARTNER autorisierte Personen vorgenommen werden und der Schaden darauf zurückzuführen ist. - die notwendigen Wartungsarbeiten nicht regelmäßig ausgeführt wurden, - andere als von OFFICE PARTNER empfohlene Papiere, Toner oder Entwickler benutzt wurden und der eingetretene Schaden hierauf zurückzuführen ist, - die gelieferten Produkte unsachgemäß behandelt, belastet und/oder gelagert wurden.
§ 9 HAFTUNG
1 - Für Schäden wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften haftet OFFICE PARTNER unbeschränkt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von OFFICE PARTNER oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2 - Im Übrigen haftet OFFICE PARTNER nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet OFFICE PARTNER nur im Umfang der Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
3 - Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet OFFICE PARTNER auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Miete von Systemen der Bürokommunikation typischerweise gerechnet werden muss.
4 - Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
5 - Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
§ 10 HAFTUNG VON OFFICE PARTNER WEGEN VERLETZUNG VON SCHUTZRECHTEN DRITTER
1 - Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die von OFFICE PARTNER gelieferten Produkte gegenüber dem Käufer geltend und wird die Nutzung der Produkte hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird OFFICE PARTNER nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Käufer von Lizenzgebühren für die Benutzung der Produkte gegenüber dem Dritten freistellen. Ist dies OFFICE PARTNER zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, wird OFFICE PARTNER das Produkt gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurücknehmen. Für die Nutzung des Produkts kann OFFICE PARTNER vom Käufer angemessenen Wertersatz verlangen.
2 - Voraussetzungen für die Haftung von OFFICE PARTNER nach § 10 Ziffer 1 sind, dass der Käufer OFFICE PARTNER von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit OFFICE PARTNER führt. Stellt der Käufer die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungsoder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
3 - Soweit der Käufer selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen OFFICE PARTNER nach § 10 Ziffer 1 ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Käufers beruht, durch eine von OFFICE PARTNER nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von OFFICE PARTNER gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4 - Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
§ 11 RÜCKNAHME VON PRODUKTEN
Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von OFFICE PARTNER können an den Käufer gelieferte Produkte nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Bei von OFFICE PARTNER genehmigten Rücksendungen wird dem Käufer für zurückgegebene Produkte der Zeitwert unter Abzug der Kosten für die Aufarbeitung der Produkte und einer Bearbeitungsgebühr gutgeschrieben. Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
§ 12 ÜBERLASSUNG VON SOFTWARE
Sofern auch Software Gegenstand des Kaufvertrages ist, die nicht zur Standard-Konfiguration der Systeme gehört, wird diese in Anlage S aufgeführt. Für die in der Anlage S aufgeführte Software gelten neben diesen AGB die Besonderen Vertragsbedingungen für Softwarekauf.
§ 13 ALLGEMEINES
1 - Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes - der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen).
2 - Änderungen/Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie auch Vereinbarungen über die vorzeitige Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bestehen nicht.
3 - Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
4 - OFFICE PARTNER und der Käufer verpflichten sich, sämtliche zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar sind, geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten. Diese Verpflichtung endet 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages.
§ 14 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
1 - Erfüllungsort für Lieferungen ab Werk ist das jeweilige Logistikzentrum des Herstellers bzw. Herbolzheim (Lager). Erfüllungsort für Zahlungen ist Herbolzheim.
2 - Gerichtsstand ist Emmendingen, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
3 - Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 01.07.2007





